Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBL. 2025 Nr. 121), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 15.10.2025 und mit der Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 12.01.2026 folgende 12. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz erlassen:
Artikel I
2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, § 34 Abs. 4 Satz 2 GO bleibt unberührt.
Artikel II
2b wird wie folgt aufgenommen:
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
- Mitglieder der Gemeindevertretung können an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. Die Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können nicht nach Absatz 1 durchgeführt werden.
- Die Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können nicht nach Absatz 1 durchgeführt werden.
- Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme der zugeschalteten Mitglieder der Gemeindevertretung an Wahlen im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 GO nur möglich, wenn ein geeignetes elektronisches Abstimmungssystem nach § 40 Absatz 2 Satz 2 GO eingesetzt wird.
- Findet eine Sitzung durch Ton-Bild-Übertragung statt, ist die Ton-Bild-Übertragung teilnehmender Personen im Sitzungsraum und der per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden Personen zulässig, unabhängig davon, ob sie in die Übertragung einwilligen.
- Mitglieder der Gemeindevertretung, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an einer Sitzung teilnehmen wollen, sollen dies der oder dem Vorsitzenden und der zuständigen Gremienbetreuung gegenüber bis spätestens zwei Tage vor der Sitzung erklären.
- Die zugeschalteten Mitglieder der Gemeindevertretung haben bei nichtöffentlichen Sitzungen und Sitzungsteilen dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann.
- Alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten können an einer Sitzung, die per Ton-Bild-Übertragung stattfindet, ohne Anwesenheit im Sitzungsraum ebenfalls per Ton-Bild-Übertragung teilnehmen. Die Absätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
Artikel III
9 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert (zum bestehenden Aufgabengebiet wird die Nr. 11 erweitert):
Aufgabengebiet:
11. Feuerwehrwesen, Bevölkerungsschutz und kommunale Krisenvorsorge
Artikel IV
10 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
6. Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden, sofern die Ladungsfrist nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung dies zulässt.
Artikel V
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Altenholz, den 12.01.2026
gez.
Mike Buchau
Bürgermeister