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Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBL. 2025 Nr. 121), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 15.10.2025 und mit der Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 12.01.2026 folgende 12. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz erlassen: 

 

Artikel I 

2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, § 34 Abs. 4 Satz 2 GO bleibt unberührt.  

 

Artikel II 

2b wird wie folgt aufgenommen: 
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung 

  1. Mitglieder der Gemeindevertretung können an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. Die Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können nicht nach Absatz 1 durchgeführt werden. 
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können nicht nach Absatz 1 durchgeführt werden. 
  3. Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme der zugeschalteten Mitglieder der Gemeindevertretung an Wahlen im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 GO nur möglich, wenn ein geeignetes elektronisches Abstimmungssystem nach § 40 Absatz 2 Satz 2 GO eingesetzt wird. 
  4. Findet eine Sitzung durch Ton-Bild-Übertragung statt, ist die Ton-Bild-Übertragung teilnehmender Personen im Sitzungsraum und der per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden Personen zulässig, unabhängig davon, ob sie in die Übertragung einwilligen. 
  5. Mitglieder der Gemeindevertretung, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an einer Sitzung teilnehmen wollen, sollen dies der oder dem Vorsitzenden und der zuständigen Gremienbetreuung gegenüber bis spätestens zwei Tage vor der Sitzung erklären. 
  6. Die zugeschalteten Mitglieder der Gemeindevertretung haben bei nichtöffentlichen Sitzungen und Sitzungsteilen dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 
  7. Alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten können an einer Sitzung, die per Ton-Bild-Übertragung stattfindet, ohne Anwesenheit im Sitzungsraum ebenfalls per Ton-Bild-Übertragung teilnehmen. Die Absätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. 

Artikel III

9 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert (zum bestehenden Aufgabengebiet wird die Nr. 11 erweitert): 

Aufgabengebiet:
11. Feuerwehrwesen, Bevölkerungsschutz und kommunale Krisenvorsorge 

 

Artikel IV

10 Abs. 6 wird wie folgt geändert: 

6. Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden, sofern die Ladungsfrist nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung dies zulässt. 

 

Artikel V 

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. 

 

Altenholz, den 12.01.2026

gez.
Mike Buchau 
Bürgermeister