Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
an dieser Stelle appelliere ich an alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer und bitte um Beachtung der Schnee- und Eisbeseitigung gemäß der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Altenholz.
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mind. 1 Meter) von Schnee und Eis freizuhalten. Als Gehwege gelten Gehwege als Teile einer Straße oder selbständige Gehwege, begeh-bare Seitenstreifen und gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege. Es wird hierzu auf § 7 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Altenholz verwiesen.
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen – wenn nötig auch wiederholend – zu bestreuen.
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schnee-glätte mit abstumpfenden Stoffen, z.B. Sand, zu streuen. Die Verwendung sonstiger auftauender Stoffe soll grundsätzlich unterbleiben; ihre Verwendung ist erlaubt,
a) bei Eisregen,
b) bei Glatteis an besonders gefährlichen Stellen, wie z.B. Treppenanlagen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
In der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu beseitigen.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Damit die Räumfahrzeuge den Winterdienst ungehindert durchführen können, appelliere ich insbesondere an alle Verkehrsteil-nehmende die Wendehammer bzw. die Verkehrsflächen freizu-halten und nicht durch widerrechtliches Parken zu behindern.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn ge-schafft werden.
Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Amt für Bürgerdienste und Gefahrenabwehr