zur Instandhaltung von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke: ein Überblick
Die DIN 1986 Teil 30 wurde am 28. März 2024 als allgemein anerkannte Regel der Technik für die Instandhaltung von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke eingeführt. Diese Norm ersetzt die Bekanntmachung von 2010 und ist nun verbindlich für den Betrieb und die Wartung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
Wichtige Regelungen
Verpflichtung zur Einhaltung
Betreiber (in der Regel Grundstücks- oder Hauseigentümer) müssen sicherstellen, dass ihre Abwasseranlagen der Norm entsprechen. So wird im WHG unter § 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht darauf hingewiesen, dass das Entwässerungssystem, ob Regen- oder Schmutzwasser, in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu sein hat, um die Umwelt vor Schäden zu schützen. Hier liegen die Betreiber in der Eigenverantwortung, stetig für ein einwandfrei funktionierendes System zu sorgen. Sie sind nachweispflichtig (z. B. durch Bestandspläne, Prüfberichte).
Zuständigkeiten
Die unteren Wasserbehörden überwachen die Einhaltung.
Dichtheitsprüfung
Je nach Abwasserart und Lage (z. B. Wasserschutzgebiete) gelten unterschiedliche Prüffristen:
- Gewerbliches Abwasser: Bis spätestens 2025, danach regelmäßige Prüfungen (alle 5 –15 Jahre).
- Häusliches Abwasser in Wasserschutzgebieten: Je nach Schutzzone Prüfungen spätestens 2025 oder 2040.
- Fristen zur Dichtheitsuntersuchung
- Aus folgender Tabelle geht hervor, wann welche Grundstücksentwässerungsanlagen auf Dichtheit zu prüfen sind:

Sanierungspflicht
Schäden müssen innerhalb angemessener Fristen behoben werden.
Sonderregelungen
für Wohnungseigentümergemeinschaften, gewerbliches Abwasser und neue Wasserschutzgebiete.
Gebührenerhebung
Kosten für Überwachung und Informationspflichtenkönnen in die allgemeine Abwassergebühr einfließen. Kommunen dürfen Dichtheitsprüfungen auf privaten Grundstücken nicht verpflichtend durchführen.
Der Runderlass vom 8. November 2010 wird aufgehoben.
Gemeinde Altenholz
der Bürgermeister
Bauamt